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| Service für Vereine

Post vom Bundesanzeiger

Bundesanzeiger Verlag - Bescheid für Vereine

Hintergrund: Einige Vereine haben bereits oder werden in Zukunft noch Post vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Grund: Bescheid über die Führung des Transparenzregisters. In 2021 haben bereits viele Vereine einen Antrag auf Befreiung gestellt und werden vermutlich keinen erneuten Bescheid erhalten. Alle Anderen werden vermutlich nun einen Bescheid über die Jahre 2021-2023 erhalten und können leider keine rückwirkende Befreiung beantragen. Vgl. dazu:

(Quelle: Aktuelles – Transparenzregister) Ab dem Gebührenjahr 2024 werden alle im Zuwendungsempfängerregister geführten Rechtseinheiten automatisch von der Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters befreit, ohne dass hierfür ein Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt werden muss. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Rechtseinheit in dem jeweiligen Gebührenjahr im Zuwendungsempfängerregister geführt wird und steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 – 54 AO verfolgt. Eine rückwirkende Gebührenbefreiung ist nicht möglich.

Das öffentlich einsehbare Zuwendungsempfängerregister wird durch das Bundeszentralamt für Steuern geführt (vgl. § 60b AO) und verfügt über eine öffentliche Suchfunktion: Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Bitte beachten Sie, dass steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 - 54 AO von den zuständigen Finanzbehörden festgestellt und lediglich an das Zuwendungsempfängerregister übermittelt werden (vgl. § 60b Abs. 3 AO). 

Als Sportverein ist man in Deutschland grundsätzlich verpflichtet, eine jährliche Gebühr für die Führung des Transparenzregisters zu entrichten. Für gemeinnützige Vereine bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Gebührenpflicht. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung leider nicht rückwirkend möglich ist.

Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung:

Damit Ihr Verein von der Gebührenpflicht befreit werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt (Nachweis durch einen gültigen Freistellungsbescheid des Finanzamts).
  • Der Verein ist im Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern eingetragen.